STRATEGIE ZUM UMGANG MIT NACHHALTIGKEITSRISIKEN IM UNTERNEHMERN DER FG INVESTMENT-CONSULTING GMBH

GEMÄSS DER VERORDNUNG [EU] 2019/2088 ÜBER NACHHALTIGKEITSBEZOGENE OFFENLEGUNGSPFLICHTEN IM FINANZDIENSTLEISTUNGSSEKTOR
"DISCLOSURE-VO"

Durch die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris haben sich die teilnehmenden Staaten zur Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf deutlich unter 2°C bzw. möglichst auf 1,5°C gegenüber vorindustriellen Werten verpflichtet. Die Europäische Kommission hat zur Erreichung dieser Ziele und zur Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels einen umfassenden Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums und den European Green Deal veröffentlicht. Ein Teil dieses Aktionsplanes sieht den Abbau von Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Kunden und Finanzmarktteilnehmern bzw. Finanzberatern im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie im Hinblick auf nachhaltige Investitionen vor. Diese Informationsasymmetrien sollen durch verpflichtende vorvertragliche Informationen und laufenden Offenlegungen durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater gegenüber Endanlegern beseitigt werden. Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Disclosure-VO“) verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater auch dazu schriftliche Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken zu veröffentlichen.

Gemäß Artikel 2 Ziffer 22 der Disclosure-VO versteht man unter einem Nachhaltigkeitsrisiko ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

Aufgrund der fortschreitenden Veränderung des Klimas rücken neben den anderen Nachhaltigkeitsrisiken speziell Klimarisiken immer stärker in den Fokus. Mit Klimarisiken sind all jene Risiken umfasst, die durch den Klimawandel entstehen oder die infolge des Klimawandels verstärkt werden. Bei den Klimarisiken unterscheidet man zwischen physischen Risiken, welche sich direkt aus den Folgen von Klimaveränderungen ergeben, und Transitionsrisiken, die durch den Übergang zu einer klimaneutralen und resilienten Wirtschaft und Gesellschaft entstehen und so zu einer Abwertung von Vermögenswerten führen können. Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken sind: Vermehrtes Auftreten von Naturkatastrophen, Verlust der Biodiversität, Rückgang der Schneedecke, extreme Trockenheit, …. Nachhaltigkeitsrisiken können sich bei einer Veranlagung in den bekannten Risikokategorien wie etwa dem Bonitätsrisiko, dem Risiko des Totalverlustes und dem Kursrisken manifestieren.

Neben den Nachhaltigkeitsrisiken können auch Nachhaltigkeitsfaktoren bei einer Veranlagung bzw. Investitionsentscheidung eine Rolle spielen. In der Disclosure-VO werden Nachhaltigkeitsfaktoren definiert als Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Darunter fällt zum Beispiel der Klimaschutz, der Schutz der Biodiversität, die Einhaltung anerkannter arbeitsrechtlicher Standards, eine angemessene Entlohnung, Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption etc.

Allgemeiner Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken auf Unternehmensebene

In dem folgenden Abschnitt geben wir einen Überblick über den allgemeinen Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken auf Unternehmensebene sowie unsere Methoden und Abläufe.

Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen fallen wir aufgrund der von uns angebotenen Dienstleistung der Anlage- und Versicherungsberatung unter den Begriff des Finanzberaters im Sinne der Disclosure-VO. Für diesen legt die Disclosure-VO gewisse Offenlegungspflichten fest.

Wir beziehen Nachhaltigkeitsrisiken bei der Anlage- und Versicherungsberatung in Bezug auf Finanzprodukte im Sinne der Disclosure-VO (das sind beispielsweise Investmentfonds, Alternative Investmentfonds oder fondsgebundene Versicherungen) in folgender Weise ein: Die Identifizierung der Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt bei Finanzprodukten im Sinne der Disclosure-VO durch den Produkthersteller (Finanzmarktteilnehmer). In der Anlage- und Versicherungsberatung wird auf die Informationen des Produktherstellers zurückgegriffen. Die von den Produktherstellern zur Verfügung gestellten Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken werden von uns den Kunden zur Verfügung gestellt und im Zuge des Beratungsgespräches werden diese näher erklärt und die Kunden auf die zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der angebotenen Finanzprodukte hingewiesen.

Vergütungspolitik und Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 Disclosure-VO)

Im Rahmen der Vergütungspolitik werden Nachhaltigkeitsrisiken entsprechend berücksichtigt. Die Vergütungspolitik setzt keine Anreize zum Eingehen von übermäßigen Nachhaltigkeitsrisiken.

Maßnahmen zur Umsetzung und Steuerung

Das Wissen um Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren ist essenziell. Daher Wissensgebiete werden daher laufend in die Schulung der Mitarbeiter (Kundenbetreuer) aufgenommen.

Die hier beschriebene Strategie wird sukzessive implementiert und jährlich überprüft.

Die Entwicklungen auf europäischer und nationaler Ebene in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren und die damit einhergehenden Vorgaben für die Finanzindustrie werden laufend beobachtet. Aufgrund von Änderungen in den gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie der Verbesserung der Datenlage und den zur Verfügung stehenden Methoden kann es zu Anpassungen bei dieser Strategie kommen.

Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen im Anlageberatungsprozess

Auf Grund von Artikel 4 Disclosure-VO sind wir unter der Voraussetzung, dass wir nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der Anlageberatung nicht berücksichtigen, verpflichtet, klare Gründe bekannt zu geben, warum wir das nicht tun. Zudem haben wir gegebenenfalls bekannt zu geben, ob und wann wir beabsichtigen, solche nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen. Unter „Nachhaltigkeitsfaktoren“ sind Umwelt-, Sozial und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu verstehen.

Wir berücksichtigen in der Regel keine Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der Anlageberatung. Dies erfolgt aus Proportionalitätserwägungen sowie aus der Überlegung, dass mit Anlageempfehlungen in erster Linie die vermögensrechtlichen Interessen des Kunden gewahrt werden müssen. Wir planen derzeit auch nicht, unseren Anlageberatungsprozess diesbezüglich zu adaptieren.